Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments
Das Testament wird vom Erblasser errichtet, ohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Errichtung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher strenge Formvorschriften erlassen, die strikt eingehalten werden müssen. Ein Testament kann in einer der drei folgenden Formen begründet werden, als:
- eigenhändiges Testament
- öffentliches Testament
- mündliches Testament
Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.
Öffentliches Testament (Art. 499 ff. ZGB)
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zürich vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.
Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht (im Kanton Zürich: Bezirksgericht) zu Protokoll erklären. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, eine Notarin oder einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.