Das Erbrecht regelt wie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt wird.
Gesetzliche Erben sind: Blutsverwandte und Adoptivkinder, der überlebende Ehepartner, der Staat.
Der überlebende Ehepartner erbt immer. Der Staat erbt wenn keine andere Erben mehr vorhanden sind.
Das Erbrecht unterscheidet drei Hauptstämme (Parentelen):
1. Der Stamm des Erblassers
2. Der Stamm der Eltern
3. Der Stamm der Grosseltern
Es gelten folgende Regeln:
a) es wird nur innerhalb eines Stammes vererbt, bestehen im Stamm 1 keine Erben mehr folgt Stamm 2 dann 3. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt nur seinen Vater und seine Grossmutter > der Vater erbt alles.
b) ist ein Erbe vorverstorben, erhalten seine Nachkommen seinen Anteil. Beispiel: der Erblasser hat zwei Kinder, das eine ist bereits verstorben und hinterliess zwei Töchter > das überlebende Kind erhält 1/2 die beiden Töchter des verstorbenen Kindes erhalten je 1/4
c) hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so erhält seine Vater- und Mutterseite je die Hälfte der Erbschaft.
d) die Grosseltern der väterlichen und mütterlichen Seite erben auf jeder Seite die Hälfte der Erbschaft.
Unter Berücksichtigung obiger Regeln und der nachstehenden Aufstellung sollten Sie in der Lage sein die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen zu erkennen.
In nachstehender Auflistung sehen Sie jeweils in der ersten Reihe wie der Nachlass aufgeteilt wird wenn der Erblasser keine Verfügungen veranlasst hat. In der zweiten Reihe sehen Sie zuerst die einzuhaltenden Pflichtteile und in orange/braun die frei verfügbare Quote, welche Sie mittels Testament jemandem zuteilen können.
Pflichtteile sind nur für den Ehepartner, die Nachkommen und die Eltern vorgesehen.
Nutzniessung heisst, dass der überlebende Ehepartner Vermögen nutzen darf. Er behält das Nutzniessungsvermögen in seinem Besitz und hat Anrecht auf Zinsen, Mieterträgen oder das Selbstbewohnen eines Hauses. Der Nutzniesser bezahlt für das von ihm genutzte Vermögen die Einkommens- und Vermögenssteuer. Gemäss ZGB 473 kann der Erblasser dem überlebenden Ehepartner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil 1/4 des Nachlasses.
Adoptivkinder sind eigenen Nachkommen in erbrechtlicher Beziehung gleichgestellt. Ein Adoptivkind verliert jedoch das Erbrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern.
Beim ausserehelichen Kind besteht gegenüber der Mutter automatisch das Kindesverhältnis, gegenüber dem Vater muss es durch einen Rechtsakt begründet werden, entweder durch freiwillige Anerkennung oder durch ein Vaterschaftsurteil.
Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, sie können im Rahmen der frei verfügbaren Quote begünstigt werden. Ebenso kann mit Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehepartner begünstigt werden indem ihm die frei verfügbare Quote zugewandt wird.
Aus unserem Beispiel hat Ehegatte B aus Güterrecht Anspruch auf sein Eigengut (CHF 440’000) und 1/2 des gesamten Vorschlages (CHF 95’000) total CHF 535’000
An die Erben (inklusive Ehegatte B) fallen der Nachlass des Ehegatten A von CHF 330’000 (CHF 250’000 Eigengut und CHF 95’000 Vorschlag minus CHF 15’000 Todesfallkosten), dieser Betrag ist massgebend für die Pflichtteilberechnung. Der Nettonachlass beträgt CHF 250’000.- minus CHF 15’000 Todesfallkosten = CHF 235’000.
Pflichtteil der Kinder: 3/8 von CHF 330’000 = CHF 123’750
Pflichtteil des Ehegatten: 2/8 von CHF 330’000 = CHF 82’500
In der Annahme diese Ehegatten haben gemeinsame Nachkommen erhält Ehegatte B folglich:
ohne Erbvertrag und Testament: CHF 535’000 und CHF 165’000 (1/2 des Nachlasses) = CHF 700’000
Ehevertrag mit Vorschlagszuweisung gemäss ZGB 216 : CHF 535’000 und CHF 95’000 (Vorschlag Ehegatte A) und CHF 111’250 (CHF 235’000 minus Pflichtteil Kinder CHF 123’750 da dieser Betrag grösser als CHF 235’000/2 = CHF 117’500) minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750
Ehevertrag und Testament, mit Vorschlagszuweisung und Meistbegünstigung (5/8): CHF 535’000 und CHF 95’000 und CHF 111’250 minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750
Testament mit Meistbegünstigung (5/8): CHF 535’000 und 206’250 minus Todesfallkosten CHF 7’500 = CHF 733’750
In diesem Beispiel bringt die Vorschlagszuweisung keinen Vorteil für den Ehegatten B, weshalb es genügt ein Testament mit Meistbegünstigung zu verfassen, dies ist die billigste und flexibelste Variante.