en Ärzten Schranken setzen
Wer sich wegen schwerer Krankheiten nicht mehr artikulieren kann, ist seinen Ärzten nicht völlig ausgeliefert. Mit Patientenverfügungen lässt sich regeln, was im Ernstfall geschehen darf und was nicht. Doch die genaue Formulierung ist schwierig – ein Leitfaden.
Patientenverfügungen sind für den Arzt verbindlich. Soviel steht seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahre 2003 fest. Damals verlangte der Sohn eines nach einem Infarkt irreversibel hirngeschädigten Mannes, die Intensivbehandlung und die Ernährung per Magensonde einzustellen. So hatte es sein Vater ausdrücklich verfügt, als er noch gesund war.
Die Ärzte bestanden dennoch auf gerichtlicher Klärung. Der Wille des Patienten ist zu berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof. Allerdings gibt es eine Grenze: Aktive Sterbehilfe ist verboten. Wenn Ärzte im Zweifel sind, wie eine Patientenverfügung zu verstehen ist und ob sie wirksam ist, werden sie im Zweifel alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen. Angehörige oder Bevollmächtigte können ihre Einwilligung verweigern und den Vormundschaftsrichter über die weitere Behandlung entscheiden lassen.
Bedarf nach klaren Worten
Am wichtigsten ist, dass die Patientenverfügung dem Arzt im Ernstfall ein klare Richtschnur bietet. Der Wunsch nach "… ärztlichem Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten, solange realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht …" hilft nicht weiter. Kein Arzt kann wissen, was der Patient für angemessen, realistisch und erträglich hält.
Mit Anweisungen wie: "Bei tödlichen Erkrankungen im Endstadium oder bei schweren irreversiblen Hirnschädigungen will ich keine Behandlungen wie Dialyse, künstliche Beatmung oder Ernährung mehr", kann der Arzt dagegen etwas anfangen. Voraussetzung für eine sinnvolle Patientenverfügung ist daher die Beschäftigung mit medizinischen Zusammenhängen und Möglichkeiten.
Wenn eine Patientenverfügung erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgeht oder medizinische Fachbegriffe durcheinander bringt, wird der Arzt kaum erkennen können, was sein Patient wirklich will. Die Form dagegen spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Erklärung eindeutig den Urheber erkennen lässt. Sie sollte daher unterschrieben sein.
Ebenso wichtig: Die Patientenverfügung liegt im Ernstfall bereit. Deshalb sollte stets eine Karte in der Brieftasche stecken, die auf die Patientenverfügung hinweist und erklärt, wo sie zu finden ist. Die Aufbewahrung können Angehörige oder die Familie übernehmen, solange sicher ist, dass das Dokument im Ernstfall zur Verfügung steht. Spezielle Archive bieten auch Alleinstehenden die Möglichkeit, eine Patientenverfügung sicher aufzubewahren und für den Ernstfall zuverlässig bereit zu halten.
Vollmacht für Betreuer
Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich festlegen, wer sich im Ernstfall um all das kümmern soll, was ein Schwerkranker oder -verletzter selbst nicht mehr regeln kann. Auch eine solche Vollmacht bedarf in der Regel keiner besonderen Form, sollte aber sorgfältig formuliert sein.
Sie ermöglicht die Vertretung des Kranken oder Verletzten und richtet sich auch an das Vormundschaftsgericht. Der Richter dort ordnet im Ernstfall die Betreuung an und legt entsprechend der Vorsorgevollmacht fest, wer für welche Entscheidungen zuständig ist. Wenn keine Vollmacht vorliegt oder wichtige Fragen nicht wirksam geregelt sind, beruft der Vormundschaftsrichter einen Betreuer, den er für geeignet hält.
Quelle: FINANZtest 9/2006