Mit dem Tod des Erblassers fällt der Nachlass (Erbschaftsvermögen) ohne eigenes Zutun von Gesetzes wegen an die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Das Gesetz bestimmt die Erben und ihre Reihenfolge und legt fest, wieviel jeder Erbe erhält (Quoten). Diese Regelung reicht in vielen Fällen, oft ist es aber so, dass der Wunsch und die Notwendigkeit besteht den Nachlass anders zu verteilen als dies das Gesetz vorsieht, hier nun können wir vorsorgen indem wir ein Testament verfassen. Ein gemein-schaftliches Testament zum Beispiel mit einem Partner ist in unserem Recht nicht vorgesehen, es müssen zwei Testamente errichtet werden. Es gibt drei Testamentformen, folgende vom Gesetz vorgesehene Verfügungsarten können Sie darin anordnen. Ein Testament kann jederzeit geändert werden (bisherige Verfügungen müssen klar widerrufen werden). Erben können, wenn alle zustimmen, die Erbschaft anders aufteilen als im Testament vorgesehen. Der Aufbewahrungsort sollte den nächsten Angehörigen bekannt sein, jeder Kanton hat amtliche Stellen wo die Aufbewahrung möglich ist. Nach dem Tod muss es der am Wohnsitz zuständigen Behörde zur amtlichen Eröffnung übergeben werden.
1. das eigenhändige Testament
Es muss von Anfang bis zum Ende mit Einschluss von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung, von Hand niedergeschrieben werden und mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Die Angabe des Errichtungsortes ist seit 1.1.1996 nicht mehr vorgeschrieben, wir empfehlen die Erwähnung trotzdem. Aenderungen müssen entweder als ebenfalls handschriftlicher Anhang mit Datum und Unterschrift verfasst werden oder aber das ganze Testament ist neu zu schreiben. Die Formulierung muss klar und unmissverständlich sein, von den erwähnten Personen sollten nebst Vorname und Name mindestens das Geburtsdatum angefügt werden. Es ist ausserordentlich wichtig, dass
das eigenhändige Testament sauber verfasst ist ansonsten es oft zu Erbstreitereien kommt.
2. das öffentliche Testament
wird unter Mitwirkung der gesetzlich vorgesehenen Urkundsperson und zweier Zeugen die den Inhalt nicht erfahren errichtet.
3. das Nottestament
ein mündliches, in äusserster Not an zwei Zeugen erklärtes Testament. Die Zeugen halten das Testament schriftlich fest, unterzeichnen es und leiten es ohne Verzögerung an eine Gerichtsbehörde ein
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, ein Testament zu errichten. Auch junge Ehepaare sollten überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem Ehepartner etwas zustösst. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt! Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall müssen beide das vom einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben. Unterschriften immer mit vollem Vor- und Zunamen, damit keine Personenmissverständnisse entstehen. Weiterhin ist äußerst wichtig, den Ort und das Datum der Niederschrift festzuhalten.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Ihr Testament auch in Kraft tritt, so geben Sie es beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung.
Das Testament beim Notar. Dies wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Der Notar berät Sie und hilft bei der Formulierung, auch kennt er die steuerlichen Folgen. Die Kosten für ein Testament sind relativ gering. Zum Beispiel: Für eine Vermögenssumme von CHF 50 000.– müssen insgesamt ca. CHF 350.– Gebühren gezahlt werden. Dafür werden eventuell viele Auseinandersetzungen vermieden, die ganz sicher wesentlich mehr Aufwand erfordern würden.
Wie sollen Sie vorgehen?
Was können Sie im Testament regeln?
Grundsätzlich können Sie völlig frei bestimmen, wer, was und unter welchen Bedingungen von Ihrem Vermögen Nutzen haben soll. Sie können z.B.
– abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen.
– wohltätige Organisationen zu Erben einsetzen.
– jemanden enterben (außer Pflichtteil).
– Ersatzerben bestimmen.
– Vor- und Nacherben bestimmen, die zeitlich nacheinander Vermögenserben werden.
Testament widerrufen
Dies steht Ihnen jederzeit frei. Vernichten Sie das Testament oder machen Sie einen handschriftlichen Vermerk “Ungültig”. Ein neues Testament setzt ein vorheriges ausser Kraft. Ein öffentliches Testament widerrufen Sie, indem Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss notariell festgestellt werden.
Fragen, die sich Testamentverfasser stellen sollten
(von Benno Studer, Testament, Erbschaft , Beobachter-Ratgeber, ISBN: 3-85569-170-3)
1. Welche Zielvorstellungen will ich verwirklichen?
2. Habe ich schon frühere Testamente geschrieben? Stehen diese im Widerspruch zum Testament, das ich jetzt schreiben will?
3. Geht mein Wille auch klar und unmissverständlich aus dem Text hervor?
4. Verletzt meine Verfügung Pflichtteile? Bin ich bereit eine Pflichtteilsverletzung in Kauf zu nehmen?
5. Können nach meinem Tod Streitigkeiten entstehen? Was kann ich vorkehren, um Streitigkeiten zu vermeiden? Wäre daher die Einsetzung eines Willensvollstreckers angezeigt?
6. Will ich für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte (die Gattin) wieder verheiratet oder im Konkubinat lebt, zugunsten der Nachkommen Sicherheitsvorkehrungen treffen?
7. Was soll nach dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten oder bei gemeinsamem Tod geschehen (vor allem bei kinderlosen Ehepaaren)?
8. Erfüllt mein Testament die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen (eigenhändig geschrieben, Datum, Unterschrift)?
9. Wäre es sinnvoll, das Testament durch eine Fachperson prüfen zu lassen?
Was muss ein eigenhändiges Testament enhalten?
Es muss vom Anfang bis zum Schluss eigenhändig und handschriftlich (keine Schreibmaschine!) niedergeschrieben werden mit Ort (nach neuem Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996, ist keine Ortsangabe mehr nötig) und Datum versehen sein unterzeichnet sein
Eigenhändige Testamente sind durch eine Fachperson auf formelle Richtigkeit und inhaltliche Korrektheit (kommt der wahre Wille zum Ausdruck?) überprüfen zu lassen.
Ein eigenhändiges Testament (einer Person ohne pflichtteilsgeschützte Erben), das von Hand niederzuschreiben wäre, und welches Erbeneinsetzungen, eine Ersatzverfügung, Vermächtnisse, eine Teilungsbestimmung und eine Willensvollstreckereinsetzung enthält, könnte wie folgt aussehen:
Mustertestament
( Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_mus.php)
Ich, der unterzeichnete Hans Muster, geb. 01.04.1935, von Zürich, wohnhaft Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich, verfüge letztwillig folgendes:
Alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen hebe ich hiermit vollständig auf.
Ich setze die folgenden Personen als Erben meines Nachlasses ein:
a) Mein Patenkind, Peter Sommer, geb. 30.12.1969, von Winterthur, wohnhaft Zürichstr. 10, 8400 Winterthur,
b) Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster, geb. 12.07.1968, von Uster, wohnhaft Pfannenstielstrasse 50, 8610 Uster,
je zu gleichen Teilen.
Sollte Susanne Beispiel-Muster vor mir verstorben sein, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle, in allen Graden nach Stämmen. Sollte sie ohne Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben sein, tritt ihr Ehemann Rudolf Beispiel an ihre Stelle.
Aus meinem Nachlass sind folgende Vemächtnisse auszurichten:
a) An meinen Wanderkameraden Walter Müller, Tannenweg 1, 8636 Wald:
Meinen Wanderstock “Alpin”
b) An die Gemeinnützige Muster-Institution, Bahnhofstr. 2, 8088 Zürich: Fr. 10’000.— (Franken zehntausend).
Meine Nichte Susanne Beispiel-Muster bzw. die Ersatzerben sind berechtigt, meine Markensammlung auf Anrechnung an ihren Erbanteil zu Alleineigentum zu übernehmen.
Als Willensvollstreckerin ernenne ich Emma Meier, geb. 1.1.1961, Niederdorfstrasse 1, 8001 Zürich. Sollte Emma Meier verstorben sein, oder das Amt ablehen, ernenne ich die XY Bank, Zürich.
(Tag, Monat, Jahr)
Hans Muster
(Unterschrift)