Patientenverfügung

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist kein Testament sondern eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein einwillungsfähiger Mensch zum Ausdruck bringen kann, dass er in bestimmten Krankheitssituationen keine Behandlung mehr wünscht, wenn diese Behandlung nur dazu dient, sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern.

Diese Verfügung soll helfen, Ihren Willen in Bezug auf künstliche Beatmung oder Ernährung, Obduktion, Organspenden und Reanimation verbindlich zu dokumentieren. Dies für den Fall, wenn Sie Ihre eigenen Willen nicht mehr äußern können.

Grundsätzlich kann eine Erklärung im Bedarfsfall, wenn Sie geistig und körperlich in der Lage sind, dem Arzt mündlich mitgeteilt werden. Jeder Arzt muß Ihre Entscheidung respektieren, denn jede ärztliche und medizinische Therapie darf nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen (Ärztegesetz). Die Patientenverfügung ist für den Fall gedacht, wenn Sie eine Erklärungsunfähigkeit trifft (z.B. Sie sind Bewußtlos). Die Schriftform der Patientenverfügung hilft Ihnen, dass Ihr selbstbestimmter Wille gewahrt wird.

Wir, Ihre Online-Redaktion, möchte Ihnen raten, sich vor und bei dem Verfassen einer Patientenverfügung Rat und Beistand einzuholen. Denn eine Auseinandersetzung über das eigene Sterben kann belastend werden.

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Wozu eine Patientenverfügung?
 

Menschen jedes Alters können in eine für sie sehr kritische Situation gelangen.

Eine Situation, in der schwerwiegende medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen.

Für die Entscheidung und das Handeln des Arztes in einer derartigen Lage ist der Patientenwille ausschlaggebend. Wenn dieser Wille nicht bekannt ist, hat künstliche Lebensverlängerung absoluten Vorrang.

Wenn ein Mensch in dieser Situation nicht mehr willensfähig ist, sind den Angehörigen ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen die Hände gebunden. Alle Beteiligten müssen sich dann Anordnungen des Vormundschaftsgerichtes beugen.

Viele von uns wünschen sich aber, dass auf aufwendige Medizin verzichtet werden soll, wenn keine Aussicht auf Besserung schwerster geistiger oder körperlicher Dauerschädigung besteht. Die künstliche Lebenserhaltung kann eine unzumutbare Verlängerung des Lebens bedeuten. Der Wunsch nach einem Sterben in Würde wäre nicht gegeben.

Der inhaltlichen Gestaltung der Patientenverfügung sind aus christlicher Verantwortung und durch die Rechtsordnung Grenzen gesetzt. Sie können zum Beispiel nicht verfügen, dass der behandelnde Arzt Sie für den Fall einer unheilbaren Erkrankung und bei großen Schmerzen erlöst, das heißt aktive Sterbehilfe betreiben soll. Das ist in der deutschen Rechtssprechung nicht möglich.

Mit der Patientenverfügung können Maßnahmen der sogenannten “passiven” als auch der sogenannten “indirekten Sterbehilfe” gefordert werden. Das heißt, Sie können verlangen, dass lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden oder schmerzlindernde Medikamente verabreicht werden, auch wenn diese sich möglicherweise lebensverkürzend auswirken könnten.

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Hilft mir eine Patientenverfügung?

Nach der aktuellen Rechtssprechung sowie der Richtlinie der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn eine detaillierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit Fragen des eigenen Lebensende zugrunde liegen. Dazu gehört auch die Vorsorgevollmacht für einen sogenannten Patientenanwalt. Er vertritt rechtlich den Patienten, wenn dieser – vollständig oder teilweise – nicht mehr einsichtsfähig ist. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) zielt darauf ab, diesen Vorsorgemaßnahmen rechtsgeschäftliche Bedeutung zu verleihen.

Aus diesen Gründen wird eine Patientenverfügung dann verwendet wenn

  • Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind
  • Ihre lebensbedrohende Erkrankung in absehbarer Zeit zum Tode führen wird und sich die Frage stellt, ob auf eine mögliche Behandlung verzichtet oder bzw. eine begonnene Behandlung beendet werden sollte


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Was muß beachtet werden ?  

Die Schriftform ist zwingend sowie Datum und eigenhändige Unterschrift!
Eine notarielle Beglaubigung oder handschriftliche Ausfertigung sind nicht erforderlich !
Die bestmögliche Absicherung ist die Kombination von Patientenanwaltschaft (Vollmacht für eine Vertrauensperson) sowie die Patientenverfügung (mit konkreten Angaben zur ärztlichen Behandlung und Ausführung der Vollmacht)
Ihre Behandlungswünsche und persönlichen Werte sollten in einer Patientenverfügung möglichst detailliert sein. Hilfe erhalten Sie durch Ihren Hausarzt und diverse Beratungsstellen.
Um Ihr Selbstbestimmungsrecht und Ihre Wünsche später wirksam durchzusetzen ist ein allgemeines Formular nur sehr bedingt geeignet. Gemäß Betreuungsänderungsgesetz ist nur der Betroffene selbst in der Lage, für sich das Gebot des Lebensschutzes außer Kraft zu setzen.
Es ist besser, wenn Sie Ihre Willenserklärung bezeugen lassen. Möglichst durch eine siegel- bzw. stempelführende Einrichtung (Arztpraxis, soziale und kirchliche Einrichtungen, Behörde, Beratungsstellen
Tragen Sie eine Kopie Ihrer Patientenverfügung immer bei sich oder zumindest einen eindeutigen Hinweis, wo Ihre Patientenverfügung hinterlegt ist. Ein Hinweiszettel, z.B. im Geldbeutel bei sich getragen, würde Ihnen helfen.

Auf dem Hinweiszettel könnte stehen:

Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin meine Angelegenheiten selbst zu regeln, habe ich eine Patientenverfügung (und Vorsorgevollmacht) in meinen persönlichen Unterlagen hinterlegt. Meine Vertrauensperson ist informiert!

Wenden Sie sich bitte an:
Name und Adresse der Vertrauensperson einsetzen –

Unterschrift (eigenhändige Unterschrift), Ort/Datum

Prüfen Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Zeitabständen!

Empfehlung: In 1- bis 2-Jährigem Rhythmus.

Eine erneute Unterschrift mit Datum darf nicht fehlen! Das heißt, die Patientenverfügung wird durch Ihre erneuten Unterschriften aktualisiert.

Durch die erneut von Ihnen geleisteten Unterschriften lassen Sie keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich Ihre Meinung nicht geändert hat.

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So könnte Ihre Patientenverfügung aussehen
 

P A T I E N T E N V E R F Ü G U N G

Name: Straße:
Vorname: PLZ und Wohnort
Geburtsdatum: Geburtsort:
Für den Fall, dass ich in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiederbringlich aufgrund von Bewußlosigkeit oder Bewußtseinstrübung, durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände verloren habe, verfüge ich:

Im Falle irreversibler Bewußlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers bin ich mit einer Reanimation bzw. dem Einsatz hochtechnischer Behandlungsmethoden nicht einverstanden.

Für den Fall, dass durch ärztliche Maßnahmen lediglich eine Verlängerung des Sterbevorgangs und/oder eine Verlängerung meines Leidens erreicht werden kann, verweigere ich diese hiermit ausdrücklich.

Ich wünsche ein menschenwürdiges Sterben und bitte die beteiligten Ärzte, mir dabei zu helfen.

Sollten Diagnose und Prognose von mindestens zwei Fachärzten, ungeachtet der Möglichkeit einer Fehldiagnose ergeben, dass meine Krankheit in absehbarer Zeit zum Tode führen und mir nach aller Voraussicht Schmerzen bereiten wird, so wünsche ich dass die ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet wird, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich wünsche keine weiteren diagnostischen Eingriffe und keine Verlängerung meines Lebens.

Ich unterschreibe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung, in Kenntniss über die medizinische Situation, die rechtliche Bedeutung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechtes. Ich wünsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine Änderung meines hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Ich gebe diese Erklärung frei und ohne Zwang, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte ab.

Für jeweilige Probleme, die Entscheidungen über das weitere Vorgehen erfordern, verlange ich, dass die verantwortlichen Ärzte mit den nachstehenden Personen und/oder folgendem Arzt meines Vertrauens Kontakt aufnehmen:

Name: Anschrift: Datum, Unterschrift:
     
     
Mit der obigen Unterschrift bestätigen diese Personen, dass sie von meiner Patientenverfügung Kenntnis genommen haben und dass ich diesen letzen Willen in klarer Orientierung und Unabhängigkeit unterschrieben habe.
Ort,Datum: Unterschrift:

Im Abstand von zwei Jahren bestätige ich durch meine erneute Unterschrift, dass diese Verfügung nachwievor meinem Willen entspricht:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:
Ort,Datum: Unterschrift:

 

Wer erbt?

Wer erbt?

Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Verwandten (Art. 457 ff. ZGB), der Ehepartner (Art. 462 ff. ZGB) und das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) erbberechtigt.

Die Verwandten

Die Verwandten werden in drei Gruppen (Parentelen) eingeteilt, dazu zählen die:

  1. Nachkommen:
    Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen (Enkel, Urenkel des Erblassers) und zwar in allen Graden nach Stämmen. Dies ist die erste Gruppe (1. Parentel).
  2. Eltern:
    Vater und Mutter erben je zur Hälfte. An die Stelle des vorverstorbenen Vaters bzw. der Mutter treten je ihre Nachkommen (Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Nachkommen der anderen Seite. Dies ist die zweite Gruppe (2. Parentel).
  3. Grosseltern:
    Die Grosseltern väterlicher- bzw. mütterlicherseits erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Grosseltern treten je ihre Nachkommen (Onkel, Tante, Cousins, Cousinen des Erblassers), und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite. Dies ist die dritte Gruppe (3. Parentel).

Sind die Erben einer Parentel vorhanden, sind die Erben der nachgehenden Parentel ausgeschlossen, d.h. zum Beispiel: sind Nachkommen vorhanden, erben Eltern und Grosseltern nicht.

Der Ehepartner

Hinterlässt ein Erblasser einen Ehepartner, so ist dieser neben den Verwandten wie folgt erbberechtigt:

  1. ½ des Nachlasses, neben den Nachkommen (1. Parentel)
  2. ¾ des Nachlasses, neben dem elterlichen Stamm (2. Parentel)
  3. den ganzen Nachlass, wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind.

Das Gemeinwesen

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und allenfalls an die Gemeinde, die vom Kanton am letzten Wohnsitz des Erblassers als erbberechtigt erklärt wird (Art. 466 ZGB und Art. 124 EGzZGB).

Pflichtteile

Die Eltern, die Nachkommen und der Ehepartner sind pflichtteilsberechtigt, d.h. dass der Erblasser diesen Erben eine bestimmte Mindestquote (Pflichtteil) des Nachlasses nicht entziehen darf (die Nachkommen haben einen Pflichtteil von ¾ der entsprechenden Erbquote, der Pflichtteil der Eltern und des Ehepartners beträgt je ½ der entsprechenden Erbquote).

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_wer.php

Verfügungen im Testament

Was kann ich in meinem Testament verfügen?

Mit der letztwilligen Verfügung können Sie u.a. jemanden finanziell begünstigen (als Erbe oder Vermächtnisnehmer), eine Enterbung vornehmen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Vorschriften erlassen, wie der Nachlass zu teilen ist.

Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB)
Wird eine Person als Erbe eingesetzt, erhält sie den ihr zugewendeten Bruchteil der Erbschaft (allenfalls die ganze Erbschaft). Der begünstigte Erbe kann eine beliebige Person oder auch ein gesetzlicher Erbe sein. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden des Erblassers, unabhängig von seiner Quote, solidarisch haftbar.

Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB)
Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Aushändigung des ihm zugewendeten Gegenstandes, Rechtes oder Geldbetrages. Vermächtnisse können an beliebige Personen ausgerichtet werden, z.B. Freunde, Verwandte (auch wenn sie bereits Erben sind), Vereine etc. Auch die Bestellung von Nachvermächtnissen (
Art. 490 Abs. 2 ZGB) ist möglich. Dabei ist das Vermächtnis beim Tode des Vorvermächtnisnehmers dem Nachvermächtnisnehmer auszuliefern (diesfalls muss ein Inventar erstellt werden, Art. 490 ZGB).

Nutzniessung (Art. 484 Abs. 2 ZGB)
Als besondere Vermächtnisart ist die Einräumung einer Nutzniessung im Sinne von
Art. 745 ff. ZGB zu erwähnen. Sie kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden. Oftmals wird dem überlebenden Ehegatten gestützt auf Art. 473 ZGB die Nutzniessung zugewendet.

weitere Erläuterungen zur Nutzniessung

Enterbung (Art. 477 ZGB)
Von einer Enterbung spricht man, wenn der Erblasser einem Pflichtteilserben (Ehepartner, Nachkommen, Eltern) den Pflichtteil am Nachlass ganz oder teilweise durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) entzieht. Eine Reduktion einer Erbquote bis zum Pflichtteil oder der Entzug einer Erbquote eines nicht pflichtteilsgeschützten Erben (z.B. Geschwister) ist keine Enterbung. Eine Enterbung ist nur zulässig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schwere Straftat begangen hat, oder wenn der Enterbte gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Die sog. Präventiventerbung (
Art. 480 ZGB) kann sinnvoll sein, wenn ein Nachkomme des Testators zahlungsunfähig ist. Sofern im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Verlustscheine über diesen Nachkommen bestehen, kann ihm die Hälfte seines Pflichtteiles entzogen werden, dieser muss aber an dessen Nachkommen (Enkel des Testators) zugewendet werden.

Stiftung (Art. 493 ZGB / Art. 80 ff. ZGB)
Im Testament kann, unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eine Stiftung errichtet werden. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um den beabsichtigten Zweck erreichen zu können. Unter “
Stiftungen” erhalten Sie nähere Informationen über den Zweck und die Aufsicht.

Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB)
Die zum Willensvollstrecker ernannte Person hat nach dem Ableben des Testators den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes oder des Erbvertrages, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, zu verwalten, die Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung auszuführen. Die Testamentseröffnungsbehörde (im Kanton Zürich das
Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) teilt dem Willensvollstrecker die Ernennung mit. Dieser kann innert einer Frist von 14 Tagen das Mandat ablehnen. Stillschweigen gilt als Annahme. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist dann sinnvoll, wenn die Erben nicht in der Lage sind, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sei es infolge Streit, Ortsabwesenheit oder Komplexität des Nachlasses. Der Willensvollstrecker hat einen wichtigen Auftrag zu erfüllen. Er setzt sich dafür ein, dass der Wille des Erblassers respektiert und die Teilung korrekt vorgenommen wird.

Teilungsbestimmungen (Art. 608 ZGB)
Im Testament können Vorschriften über die Teilung des Nachlasses erlassen werden, z.B. dass ein bestimmter Gegenstand (Bild, Schmuck, Markensammlung, Liegenschaft) einem Erben auf Anrechnung an seine Erbquote zu Alleineigentum zugewiesen wird.

Ersatzverfügung
Sollte ein Bedachter (eingesetzter Erbe, Vermächtnisnehmer) oder der ernannte Willensvollstrecker vor dem Erblasser sterben oder die Begünstigung bzw. das Mandat ausschlagen, kann der Testator mit einer Ersatzverfügung in der Form wie die ursprüngliche Verfügung von Todes wegen, eine andere Person als “Ersatz” für den Vorverstorbenen bestimmen (
Art. 487 ZGB).

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_ver.php  

Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments

Errichtung, Aufhebung und Abänderung des Testaments

Wer kann ein Testament errichten?

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann ein Testament verfassen (Art. 467 ZGB). Auch bevormundete Personen können letztwillig verfügen. Eine Zustimmung des Vormundes ist nicht nötig. Das Testament muss immer von der verfügenden Person errichtet werden. Jede Stellvertretung (gesetzliche oder gewillkürte) ist ausgeschlossen.

Wie kann ich mein Testament aufheben oder abändern?

Die Aufhebung eines Testamentes ist sehr einfach (Art. 509 ff. ZGB), Sie müssen dazu lediglich das Original-Testament vernichten soweit möglich. Eine Aufhebung oder Abänderung des Testamentes kann aber auch durch die Errichtung eines neuen Testamentes bewirkt werden. Durch das neue Testament werden aber nur diejenigen Verfügungen aufgehoben oder abgeändert, über die neu verfügt wird. Es besteht somit die Gefahr von Unklarheiten und Missverständnissen. Es empfiehlt sich deshalb, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass alle bisherigen Verfügungen aufgehoben sind.

Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes_err.php

Testament – Formvorschriften

Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments

Das Testament wird vom Erblasser errichtet, ohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer. Die Errichtung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher strenge Formvorschriften erlassen, die strikt eingehalten werden müssen. Ein Testament kann in einer der drei folgenden Formen begründet werden, als:

  1. eigenhändiges Testament
  2. öffentliches Testament
  3. mündliches Testament

Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB)
Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist relativ einfach. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Niederschrift. Der Testator hat das Testament zu unterschreiben. Bei diesem Testament haben weder Zeugen mitzuwirken noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.

Öffentliches Testament (Art. 499 ff. ZGB)
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson (im Kanton Zürich vom Notar) unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Dieser Form bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. Die Bestätigung der Urteilsfähigkeit in der Urkunde ist ein Vorteil gegenüber dem eigenhändigen Testament.

Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht (im Kanton Zürich:
Bezirksgericht) zu Protokoll erklären. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, eine Notarin oder einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.

Regelung abändern

Kann ich die gesetzliche erbrechtliche Regelung abändern?

Entspricht die gesetzliche Regelung nicht Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen, können Sie die Erbfolge für Ihren Nachlass in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Schranken selbst ändern (Art. 470 ZGB). Der Erbteil, über den nicht verfügt wurde, fällt an die gesetzlichen Erben (Art. 481 Abs. 2 ZGB). Unter dem Begriff Verfügung von Todes wegen versteht man einerseits das Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) und anderseits den Erbvertrag.

 Quelle: http://www.notariate.zh.ch/not_erb_tes.php

15.11.05 – österreichischer Musiker Jenö Takacs

Der aus Ungarn stammende Komponist und Pianist österreichische Musiker Jenö Takacs ist im Alter von 103 Jahren gestorben. Er war am Montag in einem Spital in Eisenstadt (A) gestorben.

Takacs schrieb Klaviermusik, Vokalmusik und Orchesterwerke. Zu seinen bekanntesten Kompositionen zählen die Ballettstücke «Nilusi Legenda» (1940) und «The Songs of Silence» (1967) sowie das Klavierwerk «Von Nah und Fern» (1983).

Weitere Infos unter:

http://news.google.ch/news?ned=de_ch&hl=de&ie=UTF-8&q=Jen%C3%B6+Takacs+gestorben

12.11.05 – Management-Theoretiker Peter Drucker gestorben

Management-Theoretiker Peter Drucker gestorben
Motivation der Mitarbeiter im Zentrum

Der Pionier moderner Management-Theorie, Peter F. Drucker, ist im Alter von 95 Jahren gestorben. Das teilte die Universität Claremont bei Los Angeles mit, an der Drucker emeritierter Professor war.
 
Seit seiner ersten Arbeit über das «Concept of the Corporation» in den 40er Jahren galt Drucker als ein Visionär, der Innovationen und Strategien für Unternehmer in einer sich stetig verändernden Welt in einer einfachen und klaren Sprache vorstellte. Die Grundthese des in Wien geborenen Wissenschafters lautete, dass motivierte Mitarbeiter der Schlüssel zum Erfolg eines jeden Unternehmens seien. Marketing und Innovationen seien wichtiger als Finanzfragen.

Druckers Motivationstechniken wurden von grossen amerikanischen Unternehmen wie Intel, Sears und Roebuck angewendet. Der frühere Intel-Chef Andy Grove sagte, Druckers klar verständlichen Handlungsanweisungen hätten zum Erfolg seiner Ideen in der Praxis beigetragen – «in unzähligen alltäglichen Aktionen».

Vor drei Jahren wurde Drucker mit einer der höchsten zivilen Auszeichnungen der USA, der Freiheitsmedaille des Präsidenten, ausgezeichnet.

«Noch immer der jüngste Kopf»
Das Wirtschaftsmagazin «Business Week» bezeichnete Drucker als den «beständigsten Denker unserer Zeit» und das Magazin «Forbes» berichtete noch 1997 über ihn unter der Schlagzeile: «Noch immer der jüngste Kopf.» Das deutsche «Manager Magazin» schrieb 2002, Drucker habe es wie kein anderer «Management-Guru» verstanden, die Lehren aus der Vergangenheit für die Analyse der Gegenwart zu nutzen: «Beispielsweise hat Drucker das Entstehen der Wissensgesellschaft frühzeitig erkannt und prophezeit, dass die Qualität der Mitarbeiter zum wesentlichen Wettbewerbsfaktor zwischen Unternehmen werden wird.»

Crash aus ästhetischen und moralischen Gründen 
Zum Börsencrash im Oktober 1987 sagte Drucker, er habe den nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus ästhetischen und moralischen Gründen erwartet. «Wenn Schweine sich im Trog suhlen, ist das immer ein widerliches Spektakel – und man weiss, es wird nicht lange dauern.» Die Börsenhändler in Wall Street bezeichnete er als «unproduktiven Haufen, der auf leicht verdientes Geld aus ist». Wenn der Punkt erreicht werde, an dem die Broker mehr Geld als Investoren machten, sei das ein Vorzeichen für einen Crash.

Drucker wurde am 19. November 1909 in Wien geboren. Er studierte dort und in England und wurde nach seiner Promotion über internationales Recht Zeitungsreporter in Frankfurt am Main. Er blieb dort bis 1933, als einer seiner Essays von den Nationalsozialisten verboten wurde.

Er ging zunächst nach London und siedelte 1937 in die USA über. Zu seinen wichtigsten Büchern gehören «Die Praxis des Managements» (1956), «Die ideale Führungskraft» (1966), «Innovations-Management für Wirtschaft und Politik» (1985), «Umbruch im Management» (1995) und «Management im 21. Jahrhundert» (1999).
 

Noch keine Einigkeit über ein Palliative-Care-Konzept

Das «gute Sterben» möglich machen
Noch keine Einigkeit über ein Palliative-Care-Konzept

Verfügt das Personal in Spitälern und Pflegeheimen über genug Wissen und Erfahrung, um Fragen der künstlichen Lebensverlängerung bei unheilbaren Kranken anzugehen und sterbende Patienten zu betreuen? Nein, sagen die Initianten des kantonalen Palliative-Care-Konzepts, die mit der Einrichtung von Palliativzentren die Möglichkeit des «guten Sterbens» ins Bewusstsein rücken wollen. Die Idee stösst auf Skepsis. 
  
 
 
In der Klinik für Radioonkologie des Universitätsspital Zürich (USZ) stehen jenen krebskranken Patienten sechs Betten zur Verfügung, die sich trotz High-Tech-Medizin auf die letzte Lebensphase einstellen müssen. Das dort arbeitende interdisziplinäre Team von Ärzten, Pflegenden, Psychologen, Sozialarbeitern und Seelsorgern versucht, solchen Patienten mit palliativen, also lindernden Massnahmen eine möglichst gute Zeit bis zum Sterben zu gewähren, wobei der Patient seine letzte Lebensphase in seiner bevorzugten Umgebung, also auch zu Hause, verbringen können soll. Zentral ist die Suche nach Schmerztherapien, deren Risiken mit Blick auf die Linderung des akuten körperlichen Leidens bewertet werden. Laut Urs Martin Lütolf, Direktor der Klinik für Radioonkologie, umfasst die Therapie aber ebenso das Eingehen auf die Wünsche, Sorgen und Ängste der Patienten, die im Hinblick auf den nahenden Tod nicht nur physischer und psychischer, sondern oft auch organisatorischer Natur sind. Je nach Wunsch des Betroffenen werden die Angehörigen ins Gespräch einbezogen.

Passive Sterbehilfe als Option
Wie Lütolf sagt, sind viele Patienten der Klinik für Radioonkologie Mitglied der Sterbehilfeorganisation Exit. Doch nur ganz selten sei der assistierte Suizid ein Thema, und nur wenige Male habe sich in den letzten Jahren ein Patient verabschiedet, um sich zu Hause mit einer von Exit organisierten tödlichen Substanz das Leben zu nehmen. Für den Onkologen liegt der Grund der geringen Bedeutung von Exit in der Stärke der Palliative Care: Steht bei der Betreuung von Patienten mit einer weit fortgeschrittenen Krankheit nicht die Lebensverlängerung, sondern das Gespräch über Möglichkeiten der passiven Sterbehilfe (Abbruch von lebensverlängernden Massnahmen) und deren erträgliche Gestaltung im Vordergrund, erfahren die Betroffenen, dass «ein gutes Sterben» möglich ist.

Die Schweiz sei bei der Entwicklung und Umsetzung von palliativen Methoden im Hintertreffen, weil diese zu lange im Schatten der phantastischen Fortschritte in der kurativen Medizin gestanden seien, ist Lütolf überzeugt. Als Mitglied des Ethik-Forums des USZ – eines interdisziplinär zusammengesetzten Gremiums zur ethischen Entscheidungsfindung in der Spitzenmedizin unter der Leitung von Ruth Baumann-Hölzle vom privaten Institut Dialog Ethik – hat er sich deshalb für die Idee einer Palliativstation engagiert und diese mit Unterstützung der Pflege und der Spitalleitung umgesetzt.

Spezielle Palliativzentren umstritten
Das Ziel des guten Sterbens werde in vielen Schweizer Gesundheitsinstitutionen noch zu wenig stark gewichtet, sagt Lütolf in Übereinstimmung mit Roland Kunz, Co-Präsident von «Palliative Care – Netzwerk Zürich» und Leiter des Pflegezentrums des Spitals Limmattals, wo sich ebenfalls eine Palliativstation befindet. Die beiden Ärzte haben aus diesem Grund zusammen mit dem Spital Affoltern das Konzept «Palliative Care im Kanton Zürich» initiiert und sich an der Erarbeitung eines Entwurfs beteiligt. Wie Marianne Delfosse, Mediensprecherin der Gesundheitsdirektion, betont, ist dieser die Basis für ein noch ausstehendes definitives Konzept. Gemäss Grobkonzept soll eine angemessene regionale Versorgung mit stationären Palliative-Care-Angeboten für Patienten aller Altersstufen realisiert werden. Angestrebt wird ein mehrstufiges System, das nach Möglichkeit auf bereits bestehende Institutionen zurückgreift. Für besonders komplexe Fälle sind Palliativzentren vorgesehen. Mit verschiedenen Institutionen – darunter das Zürcher Lighthouse – sollen Leistungsaufträge vereinbart werden.

Am USZ, aber auch an den kleineren Spitälern sind spezielle Palliativstationen umstritten. «Palliative Care sollte ein integrierter Bestandteil für alle Patienten mit unheilbaren behandlungsbedürftigen Krankheiten sein», hält die Ethikerin Ruth Baumann-Hölzle fest. Medizin und Pflege müssten generell die Haltung von Palliative Care einnehmen. Roland Kunz teilt diese Meinung. Doch ist er wie Lütolf überzeugt, dass es für hochkomplexe Fälle klar abgegrenzte Orte braucht, wo diese mit dem dafür nötigen pflegerischen und psychologischen Wissen betreut werden. Esther Bächli, Chefärztin der medizinischen Klinik des Spitals Uster, bezeichnet diese Idee dagegen als «ineffektive Ressourcenallokation». Am Spital Uster werde bereits heute die Hälfte der Patienten palliativ behandelt, berichtet Bächli, die zuvor am USZ gearbeitet hat. Auch in Uster werde mit einem Therapiekonzept gearbeitet, in das Pflegende, Angehörige wie Seelsorger einbezogen seien. Die Frage nach Abbruch oder Fortsetzung von lebenserhaltenden Massnahmen, zu denen auch die künstliche Ernährung gehört, werde trotz Zeit- und Kostendruck eingehend besprochen; der Wille des Patienten habe grösstes Gewicht. Wenn ein Patient im Sterben liegt, erhält er laut Bächli eine interdisziplinäre individuelle Betreuung in einem Einzelzimmer. Dauert diese Phase mehrere Wochen, wird für den Patienten eine spitalexterne Lösung gesucht. Diese umfasst Betreuung zu Hause, private Institutionen oder Pflegeheime.

Palliative Care braucht ein neues Gesicht
Genau dieser Mechanismus ist für Roland Kunz unhaltbar: Dass Sterbende, die vor allem psychosozial intensive Begleitung brauchen, in teuren Kliniken zu einem Akuttarif behandelt werden und gleichzeitig die Pflegeheime mit bescheidenen Langzeitpflegetarifen die oft aufwendige palliative Betreuung übernehmen müssen, leuchtet dem Leiter des Pflegezentrums des Spitals Limmattal nicht ein. Für die Begleitung eines frisch operierten sterbenden 40-jährigen Familienvaters sei die Demenzstation des Pflegezentrums ungeeignet. Kunz macht die Erfahrung, dass das medizinische Personal mit einer normalen Grundausbildung bei solchen komplexen Fällen an die Grenzen kommt. Völlig am Bedürfnis der Patienten und Angehörigen vorbei ziele auch das Verhalten der Hausärzte: Wenn ein sterbender Patient zu Hause nicht mehr betreut werden könne, werde er auf eine Notfallstation eingewiesen, wo den Betroffenen ein akutmedizinisches Prozedere erwarte.

«Für die Öffentlichkeit braucht Palliative Care ein neues Gesicht», umschreibt Christian Hess, ärztlicher Leiter des Spitals Affoltern a. A., den Sinn der palliativen Spezialeinrichtungen. Tatsache sei, dass in den meisten Spitälern das Sterben einen tiefen Stellenwert habe. «Für die Begleitung von Patienten in der allerletzten Lebensphase braucht es kein Spital, sondern Orte, die wie ein Zuhause sind.» Palliative Care sei eine Antwort auf das Unbehagen gegenüber dem technokratischen Umgang mit dem Sterben. Im Zentrum dieser in der Öffentlichkeit noch wenig bekannten Medizin stünden ganz andere Werte. Ein bis drei Palliativzentren im Kanton würden genügen. Auf keinen Fall dränge sich deshalb der Subtitel Palliativmedizin auf, betont der Chefarzt. Doch manchmal brauche es einen Kristallisationspunkt zur Verbreitung einer neuen Haltung.

Quelle: www.nzz.ch
 

7.11.05 – Autor John Fowles gestorben

Der britische Bestseller-Autor John Fowles, Verfasser des  Romans «Die Geliebte des französischen Leutnants», ist im Alter von 79 Jahren gestorben. Der Autor erlag bereits am Samstag den Folgen einer langen Krankheit in seinem Wohnort in Lyme Regis, im Südwesten Englands, wie sein Verlag am Montag mitteilte. Der 1981 gedrehte gleichnamige Hollywood-Film mit Meryl Streep und Jeremy Irons (1981) war wie das Buch ein grosser Erfolg und wurde für fünf Oscars nominiert. Zu den auf Deutsch erschienenen Werken des Autors gehören die Romane «Der Sammler», «Daniel Martin» und «Die Grille», ein «Aphorismen»-Band und die Novelle «Der Ebenholzturm». Fowles hatte bereits etliche Jahre als Lehrer gearbeitet, bevor er 1963 mit der Veröffentlichung seines Debüts «Der Sammler» («The Collector») auf Anhieb einen Bestseller landete. Zwei Jahre später  erschien «Der Magus» – ein Kultbuch in den USA. «Die Geliebte des französischen Leutnants» folgte 1969. Zu Fowles Oeuvre gehören neben Romanen und Kurzgeschichten auch Texte für Fotobücher und kritische Studien. Fowles hatte 1988 einen Schlaganfall und litt seit Jahren unter Herzproblemen. Er lebte stets sehr zurückgezogen in seinem Haus an der See in der englischen Grafschaft Dorset.